Anforderungen aus Art. 7 DSGVO
Eine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO muss vier Kriterien erfüllen: Sie muss freiwillig, informiert, eindeutig und für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Art. 7 DSGVO konkretisiert diese Vorgaben — und genau hier scheitern viele in der Praxis genutzten Formulare. Eine vorab angekreuzte Checkbox erfüllt das Kriterium der Eindeutigkeit nicht. Eine pauschale „Ich willige in alles ein"-Klausel verstößt gegen die Zweckbindung.
In der Praxis bedeutet das: Trennen Sie die Einwilligungen pro Verarbeitungszweck und beschreiben Sie jeden Zweck so, dass eine technisch wenig versierte Person ihn versteht. Verlinken Sie auf eine ausführliche Datenschutzerklärung und stellen Sie sicher, dass alle Felder leer sind, wenn das Formular geladen wird. Dokumentieren Sie zusätzlich, dass die einwilligende Person die Optionen aktiv angeklickt hat — das ist später der entscheidende Beweis im Streit. Vergessen Sie nicht den Hinweis auf das Widerrufsrecht: ohne diese Information ist die Einwilligung nicht wirksam.