DSGVO bei Spenden
Spenden sind aus DSGVO-Sicht besonders sensibel — sie verraten oft Religionszugehörigkeit, politische Überzeugung oder gesundheitliche Anliegen, je nach Empfängerorganisation. Die Verarbeitung dieser Daten erfordert deshalb noch sorgfältigeren Umgang als bei klassischen Bestellungen.
Drei Pflichten sind unverzichtbar: ein klarer Datenschutzhinweis am Formular (nicht im Footer versteckt), eine Zweckbindung ("Verarbeitung zur Spendenabwicklung und Zuwendungsbestätigung") und eine dokumentierte Rechtsgrundlage. Bei der Spende selbst greift Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung), bei späterer Werbung oder Newsletter braucht es eine separate Einwilligung.
Kritisch: Wenn die Empfängerorganisation einer Religionsgemeinschaft angehört (Kirche, religiöse Vereinigung), kann allein die Spende an diese Organisation als sensibles Datum gelten. Hier hilft ein zusätzlicher Hinweis und eine bewusste Einwilligung. Anonyme Spenden ohne Zuwendungsbestätigung umgehen das Problem — sind aber für viele Spender nicht attraktiv, weil die steuerliche Absetzbarkeit verloren geht. Speicherdauer: 10 Jahre für steuerrelevante Belege (AO § 147), danach Pflicht-Löschung.